Warum Heilberufe eine Sonderstellung haben
Die E-Rechnungspflicht nach dem Wachstumschancengesetz gilt für umsatzsteuerpflichtige B2B-Transaktionen zwischen deutschen Unternehmen - das steht in §14 UStG. Der Schlüssel für Heilberufe liegt in §4 Nr. 14 UStG: Heilberufliche Leistungen, die der Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung menschlicher Krankheiten dienen, sind von der Umsatzsteuer befreit.
Keine Umsatzsteuer → keine Pflicht zur E-Rechnung im Sinne des §14 UStG. Das gilt für Leistungen gegenüber Privatpatienten, gesetzlichen Krankenversicherungen und privaten Krankenversicherungen.
Wer ist betroffen - wer nicht?
| Leistung / Situation | E-Rechnung nötig? |
|---|---|
| Behandlung von Privatpatienten (B2C) | Nein - B2C ausgenommen |
| GKV-Abrechnung über Kassenärztliche Vereinigung | Nein - spezifisches Abrechnungssystem |
| PKV-Abrechnung über Krankenversicherung | Nein - steuerbefreite Leistung |
| BGM-Leistungen direkt an Unternehmen (B2B, steuerpflichtig) | Ja - wenn umsatzsteuerpflichtig |
| Gutachten an Versicherungen oder Gerichte (B2B, steuerpflichtig) | Ja - wenn umsatzsteuerpflichtig |
| Schulungen & Fortbildungen an Unternehmen (B2B) | Prüfen - kann steuerpflichtig sein |
| Rechnungen an andere Praxen oder Kliniken | Prüfen - abhängig von Leistungsart |
Sonderfall: BGM und Unternehmensdienste
Betriebliches Gesundheitsmanagement ist ein wachsender Markt - und hier gilt die E-Rechnungspflicht. Wenn du als Physiotherapeut oder Sporttherapeut direkt an Unternehmen rechnest (Rückenkurse für Mitarbeiter, Betriebsarzt-Leistungen, Präventionskurse auf Unternehmensrechnung), prüfe ob diese Leistungen unter §4 Nr. 14 UStG fallen oder umsatzsteuerpflichtig sind.
Viele BGM-Leistungen sind nicht steuerbefreit, weil sie nicht der direkten Diagnose oder Behandlung dienen. In diesem Fall gilt die E-Rechnungspflicht für diese Umsätze - auch wenn du für deine klassischen Behandlungsleistungen befreit bist.
Was du trotzdem brauchst
Auch wenn du beim Ausstellen befreit bist: E-Rechnungen von Lieferanten empfangen zu können ist seit dem 1. Januar 2025 Pflicht. Dafür reicht oft schon ein kostenloser Online-Viewer für ZUGFeRD-Dateien oder eine einfache Buchhaltungssoftware.
Software für Heilberufler mit steuerpflichtigen B2B-Umsätzen
Wenn du sowohl steuerbefreite als auch steuerpflichtige Umsätze hast, brauchst du eine Software die beides verwalten kann.
* Affiliate-Links. Mehr dazu.
Häufige Fragen
Für Privatpatienten und GKV/PKV-Abrechnungen gilt die E-Rechnungspflicht nicht. Betroffen sind nur echte B2B-Leistungen an Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtig sind.
Heilberufliche Leistungen nach §4 Nr. 14 UStG sind in der Regel umsatzsteuerbefreit. Da die E-Rechnungspflicht nur für umsatzsteuerpflichtige B2B-Transaktionen gilt, sind viele Heilberufler nicht betroffen.
BGM-Leistungen direkt an Unternehmen können umsatzsteuerpflichtig sein. In diesem Fall gilt die E-Rechnungspflicht für diese Umsätze. Bitte mit dem Steuerberater klären.
Ja. Unabhängig von der Ausnahme beim Ausstellen bist du seit dem 1. Januar 2025 verpflichtet, E-Rechnungen von Lieferanten entgegennehmen zu können.
Updates für Heilberufe.
Einmal im Monat: Relevante E-Rechnung-Informationen für Praxisinhaber.