Warum Heilberufe eine Sonderstellung haben

Die E-Rechnungspflicht nach dem Wachstumschancengesetz gilt für umsatzsteuerpflichtige B2B-Transaktionen zwischen deutschen Unternehmen - das steht in §14 UStG. Der Schlüssel für Heilberufe liegt in §4 Nr. 14 UStG: Heilberufliche Leistungen, die der Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung menschlicher Krankheiten dienen, sind von der Umsatzsteuer befreit.

Keine Umsatzsteuer → keine Pflicht zur E-Rechnung im Sinne des §14 UStG. Das gilt für Leistungen gegenüber Privatpatienten, gesetzlichen Krankenversicherungen und privaten Krankenversicherungen.

Wer ist betroffen - wer nicht?

Leistung / SituationE-Rechnung nötig?
Behandlung von Privatpatienten (B2C)Nein - B2C ausgenommen
GKV-Abrechnung über Kassenärztliche VereinigungNein - spezifisches Abrechnungssystem
PKV-Abrechnung über KrankenversicherungNein - steuerbefreite Leistung
BGM-Leistungen direkt an Unternehmen (B2B, steuerpflichtig)Ja - wenn umsatzsteuerpflichtig
Gutachten an Versicherungen oder Gerichte (B2B, steuerpflichtig)Ja - wenn umsatzsteuerpflichtig
Schulungen & Fortbildungen an Unternehmen (B2B)Prüfen - kann steuerpflichtig sein
Rechnungen an andere Praxen oder KlinikenPrüfen - abhängig von Leistungsart
Empfangen gilt für alle: Unabhängig von der Ausnahmeregelung beim Ausstellen - du musst seit dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen von Lieferanten zu empfangen. Das betrifft z.B. Rechnungen von Medizintechnik-Lieferanten, Laboren oder Praxisequipment-Anbietern.

Sonderfall: BGM und Unternehmensdienste

Betriebliches Gesundheitsmanagement ist ein wachsender Markt - und hier gilt die E-Rechnungspflicht. Wenn du als Physiotherapeut oder Sporttherapeut direkt an Unternehmen rechnest (Rückenkurse für Mitarbeiter, Betriebsarzt-Leistungen, Präventionskurse auf Unternehmensrechnung), prüfe ob diese Leistungen unter §4 Nr. 14 UStG fallen oder umsatzsteuerpflichtig sind.

Viele BGM-Leistungen sind nicht steuerbefreit, weil sie nicht der direkten Diagnose oder Behandlung dienen. In diesem Fall gilt die E-Rechnungspflicht für diese Umsätze - auch wenn du für deine klassischen Behandlungsleistungen befreit bist.

Was du trotzdem brauchst

Auch wenn du beim Ausstellen befreit bist: E-Rechnungen von Lieferanten empfangen zu können ist seit dem 1. Januar 2025 Pflicht. Dafür reicht oft schon ein kostenloser Online-Viewer für ZUGFeRD-Dateien oder eine einfache Buchhaltungssoftware.

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Wenn du sowohl steuerbefreite als auch steuerpflichtige Umsätze hast, brauchst du eine Software die beides verwalten kann.

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Häufige Fragen

Müssen Ärzte E-Rechnungen ausstellen?

Für Privatpatienten und GKV/PKV-Abrechnungen gilt die E-Rechnungspflicht nicht. Betroffen sind nur echte B2B-Leistungen an Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtig sind.

Sind Heilberufsleistungen umsatzsteuerbefreit?

Heilberufliche Leistungen nach §4 Nr. 14 UStG sind in der Regel umsatzsteuerbefreit. Da die E-Rechnungspflicht nur für umsatzsteuerpflichtige B2B-Transaktionen gilt, sind viele Heilberufler nicht betroffen.

Was ist mit BGM-Leistungen?

BGM-Leistungen direkt an Unternehmen können umsatzsteuerpflichtig sein. In diesem Fall gilt die E-Rechnungspflicht für diese Umsätze. Bitte mit dem Steuerberater klären.

Muss ich trotzdem E-Rechnungen empfangen können?

Ja. Unabhängig von der Ausnahme beim Ausstellen bist du seit dem 1. Januar 2025 verpflichtet, E-Rechnungen von Lieferanten entgegennehmen zu können.

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Edwin von Lemberg

Webentwickler und digitaler Marketing-Manager. Betreibt e-rechnungs-guide.de als unabhängige Informationsquelle. Dieser Artikel ist keine steuerliche Beratung - bitte konsultiere deinen Steuerberater für deine individuelle Situation.